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Besondere Regeln für ukrainische Geflüchtete zu Aufenthalt- und Arbeitsrecht
Seit dem März 2022 gelten in der EU besondere Regelungen, mit denen vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete schneller Schutz ohne unnötige Bürokratie auch in Deutschland finden können.
Aufenthaltserlaubnis
So erhalten ukrainische Geflüchtete ohne Einzelfallprüfung eine zunächst bis zum 24. März 2024 befristete vorläufige Aufenthaltserlaubnis nach §24 des Aufenthaltsgesetzes. Dazu muss lediglich ein Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Sollte der Schutzbedarf über diesen Termin weiter bestehen, kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr verlängert werden.
Arbeitserlaubnis
In der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis ist auch bereits eine Arbeitserlaubnis inbegriffen. Diese wird ukrainischen Geflüchteten i.d.R. schon im vorläufigen Aufenthaltstitel mit dem Vermerk – „Erwerbstätigkeit“ erlaubt“ – testiert und gilt auch für Praktika. Mit einem solchen Aufenthaltsdokument
- brauchen für den Zugang zum Arbeitsmarkt keine Zustimmung der Arbeitsagentur,
- dürfen ukrainische Geflüchtete sofort eine Arbeit aufnehmen,
- können zur Einstellung ukrainischer Geflüchteter notwendige Qualifizierungen oder berufliche Eingliederungen über die Agentur für Arbeit durchgeführt werden.
Darüber hinaus ist Ukrainern eine Arbeitsaufnahme auch möglich, wenn die besonderen Voraussetzungen nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz erfüllt sind oder eine Blaue Karte EU vorliegt.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Geflüchtete ansonsten in Deutschland arbeiten?
Uneingeschränkt in Deutschland arbeiten darfst du nur, wenn du aus
- einem Staat der Europäischen Union (EU) oder
- einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
- der Schweiz kommst.
Alle anderen Länder werden als Drittstaaten bezeichnet. Kommst du aus einem Drittstaat, benötigst du einen Aufenthaltstitel – dieser erlaubt dir, in Deutschland zu leben. Als Aufenthaltstitel zählt z. B. ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis. Kommst du aus Australien, Großbritannien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland oder den USA, kannst du deinen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der deutschen Ausländerbehörde beantragen. Kommst du aus einem anderen Drittstaat, musst du dein Visum schon vor der Einreise nach Deutschland beantragen.
Außerdem brauchst du, wenn du nicht aus der EU oder dem EWR kommst, eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland zu arbeiten. Diese kannst du zusammen mit deiner Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
Viele Arbeitgeber verlangen Deutschkenntnisse auf dem Level A2, um in Deutschland zu arbeiten. In manchen Berufen (z. B. als Arzt oder in der Pflege) wird auch B1 bis B2 gefordert.
Welche Sprachkenntnisse brauche ich?
Viele Arbeitgeber fordern Deutschkenntnisse auf dem Level A2. Auch für ein „Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" wird in der Regel mindestens ein A2-Niveau verlangt. Du brauchst dann einen offiziellen Sprachnachweis, z. B. vom Goethe-Institut oder einem anderen telc-zertifizierten Institut.
In Berufen, in denen du viel mit Menschen reden musst, wird manchmal sogar Deutsch auf dem Level B1 bis B2 gefordert. Dazu gehören z. B. Berufe in Medizin, Pflege und Gesundheitswesen. Möchtest du in Deutschland studieren, musst du die von der Universität geforderten Sprachkenntnisse nachweisen.
Welche Papiere brauche ich für eine Beschäftigung?
Kommst du aus einem EU-Staat (+ Liechtenstein, Norwegen, Island, Schweiz), brauchst du kein Visum und keine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland zu arbeiten. Auch für Geflüchtete aus der Ukraine gibt es eine Sonderregel. Wenn du länger als 90 Tage in Deutschland bleiben möchtest, musst du deinen Aufenthalt aber beim Einwohnermeldeamt oder der Ausländerbehörde registrieren. Kommst du aus einem anderen Drittstaat und möchtest länger als 90 Tage in Deutschland bleiben und arbeiten oder studieren, brauchst du einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis sowie eine Krankenversicherung.
Um ein Visum (gilt als Aufenthaltstitel) zu erhalten, musst du:
- bei der Deutschen Botschaft ein Arbeitsvisum oder ein Visum zur Arbeitsplatzsuche beantragen,
- deine Wohnadresse beim Bürgeramt registrieren lassen,
- eine Krankenversicherung abschließen und
- einen Antrag auf Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde einreichen.
Welche Versicherungen benötige ich, um in Deutschland zu arbeiten?
Eine Krankenversicherung ist Pflicht, wenn du in Deutschland arbeiten möchtest. Du kannst entweder eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung abschließen. Die meisten Menschen sind gesetzlich krankenversichert, eine gesetzliche Krankenversicherung steht fast allen Menschen offen.
Eine Krankenversicherung ist wichtig, wenn du krank bist, denn sie übernimmt die Kosten für alle dringend notwendigen medizinischen Behandlungen. Darin sind enthalten:
- ambulante ärztliche Behandlungen, zum Beispiel in Arztpraxen
- zahnärztliche Versorgung
- Medikamente und Heil- bzw. Hilfsmittel
- stationäre Aufenthalte und Behandlungen, zum Beispiel in Krankenhäusern
- medizinisch erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen
- Leistungen für Schwangere und bei der Entbindung
Mit einer Krankenversicherung bist du automatisch auch pflegeversichert. Die Pflegeversicherung brauchst du, wenn du dich z. B. nach einem schweren Unfall nicht mehr selbst versorgen kannst und Hilfe von Pflegekräften brauchst.
Hast du keinen Job in Deutschland, brauchst du trotzdem eine Krankenversicherung. Kommst du aus der EU und bist auf Jobsuche, kannst du deine Europäische Gesundheitskarte benutzen. Kommst du nicht aus der EU oder einem EWR-Staat und hast keinen Job, musst du dich privat versichern. Dann gibt es spezielle Tarife für Expats.
Außerdem dringend empfohlen, aber keine Pflicht, sind eine Hausratsversicherung (für deine Wohnung) und eine Haftpflichtversicherung (für Schäden, die du verursachst).
Was ist die Blaue Karte EU?
Die Blaue Karte EU (engl. EU Blue Card) ist ein Aufenthaltstitel für Bürger aus einem Nicht-EU-Land (Drittstaat), die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union arbeiten wollen. Die Blaue Karte EU richtet sich an akademische Fachkräfte aus Drittstaaten. Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind:
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- ein Arbeitsvertrag oder eine fest zugesagt Stelle und
- ein Mindestgehalt von 58.400 Euro brutto im Jahr (Ausnahmen gelten für Mangelberufe wie Ärzte, Ingenieure, Naturwissenschaftler, Mathematiker und IT-Fachkräfte)
Hast du eine Blaue Karte EU, stehen die Chancen gut für eine langfristige Zukunft in Deutschland. Denn du bekommst schon nach 33 Monaten eine unbefristete Niederlassungserlaubnis und wenn du Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen kannst, sogar schon nach 21 Monaten.